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Nur echte Hotelsterne brauchen keinen ZusatzWirbt ein Hotel auf seiner Internetseite mit einer Sterneklassifizierung, geht der Verbraucher davon aus, dass es sich bei diesen Sternen um solche handelt die vom DEHOGA vergeben sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Werbende auf die von dieser Erwartung abweichende vergebende Organisation deutlich hinweisen, so das Landgericht Aurich in einem Urteil vom 15. September 2009. Die Richter bestätigten damit die Auffassung, die auch andere Gerichte in den letzten Jahren immer wieder ihren Urteilen zugrunde legten. In dem aktuell zur Entscheidung anstehenden Fall war ein Hotel an der Nordseeküste zwar bis Sommer 2008 nach den Kriterien der Deutschen Hotelklassifizierung bewertet, warb aber noch im Oktober 2008 auf seiner Internetseite mit drei Sternen. Der beklagte Hotelbetreiber machte vor Gericht geltend, dass er zu diesem Zeitpunkt über das Buchungssystem HRS im systemeigenen Klassifizierungsprogramm mit 3 Sternen beworben wurde. Ein Hinweis darauf fehlte allerdings. Der Beklagte hat durch die Verwendung der 3 Sterne auf seiner Internetseite „eine unlautere Wettbewerbshandlung in der Form irreführender Werbung begangen“, stellte das Gericht dazu fest und begründete: „Die Verwendung der Sterne ohne Zusatz ist intransparent und lässt für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, also potenzielle Urlauber der Küstenregion nicht erkennen, nach welchen Kriterien die Sternevergabe erfolgt ist.“ Es könne dadurch der Eindruck erweckt werden, dass es sich um die Verwendung der offiziellen DEHOGA-Sterne-Klassifizierung handelt. Das ist aus Sicht der Kammer heute noch ein verbreitetes Vorgehen, deshalb gelte: Soweit die Sterne aufgrund anderer Standards, wie dem vom Beklagten benutzten HRS-Standard beruhen, ist darauf gesondert hinzuweisen. (Landgericht Aurich, Urteil vom 15. September 2009 – AZ 3 0 191/08)  Zurück... |















































